27.03.2022Ratgeber

Wie kann ich eine eigene Marke anmelden? Wann braucht man ein Patent?

Grafik: Leah Mühlöder

Gründet man ein eigenes Startup, kommt man mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit irgendwann in Kontakt mit der Frage: Muss ich mein Business, meine Idee irgendwie und irgendwo schützen lassen? Die Platzhalter "irgendwie" und "irgendwo" ersetzen wir in diesem Artikel durch konkrete Anleitungen. Dafür hat startlandflow sich juristische Expertise zur Seite geholt: den Rechtsanwalt Carsten Sporrer. Für einen lockeren Zugang zum ersten Teil des Artikels, nämlich dem Markenrecht, empfiehlt es sich, das verlinkte Video zu schauen. Das hat startlandflow gemeinsam mit Carsten auf die Beine gestellt.

Als Teil des sog. Kennzeichenrechts ist der Markenschutz in Deutschland im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (kurz: MarkenG) geregelt. Für einen vom Tatendrang gepackten Gründer kann ein Gesetz mit über 150 Paragraphen sicher erst einmal abschreckend wirken. Daher möchten wir die wichtigsten Eckpunkte des Markenrechts kurz für Euch zusammenfassen.

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und soll den Kund*innen insbesondere als Qualitätsmerkmal in Erinnerung bleiben. Mit deiner Marke möchtest Du dich gerade von anderen Anbietern positiv unterscheiden und hervorheben. 

Marken können z.B. Buchstaben, Wörter, Zahlen, Abbildungen, Logos, Farben und Hörzeichen sein. Am häufigsten werden Wortmarken, Bildmarken oder Kombinationen davon, also Wort-Bild-Marken, angemeldet. Mit der Eintragung der Marke erwirbt man ein ausschließliches Recht, letztendlich ein Monopolrecht, die Marke als Einziger für die geschützten Waren und/ oder Dienstleistungen zu benutzen.

Nizza-Klasse = In welchen Bereichen will ich meine Marke schützen lassen

Dieser Schutz gilt jedoch nicht automatisch für alle Waren und Dienstleistungen, die man anbieten möchte. Eine Marke muss für unterschiedliche sog. Nizza-Klassen geschützt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen eingeteilt und Du musst aussuchen für welche Klasse du deine Marke schützen möchtest. Das Portfolio ist hier weitreichend und reicht bei Waren z.B. von Kosmetika, über Möbel bis hin zu Nahrungsmitteln.

Wichtig hierbei zu wissen ist: Es ist nicht möglich eine Marke nachträglich um weitere Waren oder Dienstleistungen, also andere Nizza-Klassen, zu erweitern. Aus diesem Grunde sollte man es sich bereits bei der Anmeldung genau überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen man den Schutz in Anspruch nehmen möchte.

Ist die gewünsche Marke bereits vergeben?

Vor der Eintragung der eigenen Marke ist es erforderlich, sich zu vergewissern, dass man nicht selbst eine bereits bestehende Marke verletzt. Im Markenrecht gilt der sog. Prioritätsgrundsatz, also „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Hierbei sind unter anderem eine Identitätsrecherche (also die Überprüfung, ob die gewünschte Marke so bereits vergeben ist) sowie eine Ähnlichkeitsrecherche erforderlich. Letztere ist für den juristischen Laien nur schwer erfolgreich selbst durchführbar. Es muss anhand mehrerer Kriterien geprüft werden, ob der eigene Markenwunsch nicht bereits eingetragene Schutzrechte Dritter verletzen könnte. Für die Markenanmeldung kann es daher sinnvoll sein sich rechtlich beraten zu lassen. Es ist inzwischen weit verbreitet, dass professionelle Dienstleister oder Rechtsanwaltskanzleien für den gesamten Anmeldevorgang Pauschalen anbieten.

Von der Anmeldung bis zur Eintragung vergeht etwa ein halbes Jahr

Markenschutz besteht übrigens nur in dem Land, in dem Du ihn angemeldet hast. Wenn Du z.B. europaweit Waren oder Dienstleistungen unter deiner Marke vertreiben möchtest, wird es u.U. erforderlich eine sog. „Unionsmarke“ einzutragen. Die gilt dann bei einer Anmeldung für alle Mitgliedsstaaten der EU gleichermaßen. Eine deutsche Markenanmeldung schützt hingegen erstmal nur in Deutschland.

Die Eintragung der Marke in bis zu drei Nizza Klassen kostet eine Gebühr von 290 Euro, wenn man das Online Formular des DPMA verwendet.  Das Ganze dauert allerdings gut und gerne ein halbes Jahr. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden solltest Du die Tipps des DPMAs auf der Homepage beachten und auf einen vollständigen Antrag achten.

Markenregister regelmäßig auf ähnliche Marken überprüfen

Nach der Eintragung wird deine Marke im elektronischen Markenblatt veröffentlicht. Dann musst du nochmal drei Monate warten bis die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Diese soll anderen Markeninhabern die Möglichkeit geben die Löschung deiner Marke zu beantragen, wenn sie sich durch deine Markenanmeldung in ihrem Markenrecht verletzt fühlen.

Ist die Marke einmal erfolgreich eingetragen, muss man jedoch stets wachsam bleiben. Das Markenregister sollte regelmäßig überprüft werden, ob nicht eine ähnliche Marke eines Konkurrenten eingetragen worden ist. Zudem kann es passieren, dass die eigene Marke unbefugt von Konkurrenten z.B. für unlautere Werbung verwendet wird. Für die effektive Durchsetzung des eigenen Markenschutzes und der Überwachung kann es hilfreich sein einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Besonders geeignet kann hierbei ein Fachanwalt im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes sein.

Patente - die Queen unter den Schutzrechten

Patente können einen immensen Wert für ein Startup oder auch ein etabliertes Unternehmen haben, da ein Patent ein zeitlich begrenztes Monopol für die patentierte Technologie herstellt. Patente sichern technischen Vorsprung gegenüber Nachahmungen der Konkurrenz. Der Wert von Patenten zeigt sich eindrucksvoll an dem Beispiel der Firma Motorola. Die Firma Google hat 2012 Motorola für US-$ 12,5 Mrd. gekauft und zwei Jahre später an Lenovo ohne das Patentportfolio für nur US-$ 2,91 Mrd. weiterverkauft. Google war offensichtlich nur an dem Patentportfolio von Motorola interessiert, welches der Firma somit knapp US-$ 10 Mrd. wert war.

Wann kommt eine Patentanmeldung in Betracht?

Eine Erfindung muss die folgenden formalen Kriterien erfüllen, damit ein Patent erteilt werden kann:

  • Eine Erfindung ist dann eine Neuheit, wenn sie nicht zum sogenannten Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vordem Tag der Patentanmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen,durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstigerWeise der weltweiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (z.B. ineinem Gespräch mit Geschäftspartnern, ohne dass vorher eine Geheimhaltungsvereinbarungabgeschlossen wurde, durch einen Vortrag auf einer Konferenz,die Veröffentlichung eines Aufsatzes oder andere Veröffentlichungenaus Patentanmeldungen). Das gilt insbesondere auch für Beschreibungendurch den Erfinder selbst. Auch dieser darf die patentrelevanten Informationenvor Patentanmeldung in keiner Weise veröffentlichen. Die Sprache, in derdie Veröffentlichung erfolgte, ist dabei egal, sodass auch z.B. chinesischeFachliteratur ausreichend ist, um einer Patentanmeldung neuheitsschädlichentgegengehalten werden zu können. Nicht neuheitsschädlich sind vorherige Veröffentlichungen nur in Ausnahmefällen, z.B. bei krassen Missbrauchsfällen und bei Offenbarungen auf amtlich anerkannten und im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Ausstellungen. Die Veröffentlichung im Rahmen eines krassen Missbrauchsfalls oder die Ausstellung darf aber maximal sechs Monate vor der Patentanmeldung erfolgt sein.
  • Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet nicht aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise ergibt. Naheliegende Kombinationen von zwei Technologien fallen häufig bei diesem Prüfungsschritt heraus. Kombinationen von Technologien, die ein für einen Durchschnittsfachmann unerwartetes Ergebnis haben, können gegebenenfalls geschützt werden. Einfach ausgedrückt, 1 + 1 dürfte nicht 2, sondern 5 ergeben, also etwas völlig Unerwartetes.
  • Die Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand funktioniert oder umsetzbar ist, also auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.

Oder doch eher ein Gebrauchsmuster anmelden?

Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können wie eben dargestellt als Patent, aber auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein Schutzrecht für technologische Erfindungen. Das deutsche Gebrauchsmuster ist im Gebrauchsmuster-Gesetz (GebrMG) geregelt. Das Gebrauchsmuster ist ein schnell, kostengünstig und relativ einfach einzutragendes Recht, um technologische Leistungen zu schützen.

Das Eintragungsverfahren eines Gebrauchsmusters dauert bei vollständiger Einreichung aller nötigen Unterlagen normalerweise nur einige Wochen bis wenige Monate. Im Vergleich dauert die Prüfung und Erteilung eines Patents in der Regel einige Jahre.

Gebrauchsmuster werden ohne inhaltliche Prüfung eingetragen

Der größte Unterscheid zum Patent ist, dass das Gebrauchsmuster ohne inhaltliche Prüfung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit) ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtseingetragen wird.

Im Unterschied zum Patent ist das Gebrauchsmuster daher ein reines Registerrecht.

Die Prüfung der materiellen Kriterien erfolgt erst in einem späteren teuren Löschungs- oder Verletzungsverfahren. In dem Verfahren muss der Gebrauchsmusterinhaber beweisen (und trägt damit auch das Risiko), dass das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt worden ist. Der Verlierer des Löschungs- oder Verletzungsverfahrens trägt dann die gesamten Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, eigene Rechtsanwalts- und gegebenenfalls Patentanwaltskosten und die Rechtsanwaltskosten und gegebenenfalls Patentanwaltskosten der Gegenseite).

Absoluter Neuheitsbegriff für das Patent vs. relativer Neuheitsbegriff für das Gebrauchsmuster

Das Patent erfordert, dass die Erfindung am Anmeldetag bzw. Prioritätstag absolut neu ist. Das bedeutet, dass alle mündlichen oder schriftlichen oder durch beispielsweiseAusstellungen weltweit erfolgten Vorveröffentlichungen, auch des Anmeldersselbst, als Stand der Technik betrachtet werden.

Demgegenüber gilt für das Gebrauchsmuster nur der sogenannte relative Neuheitsbegriff.

Das bedeutet, dass Vorbenutzungen im Ausland und mündliche Offenbarungen für das Gebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich sind. Ein weiterer wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters ist, dass sich der Anmelder des Gebrauchsmusters auf eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist berufen kann. Das bedeutet, dass eigene Veröffentlichungen innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bzw. vor dem Prioritätstag bei der Neuheitsprüfung nicht berücksichtigt werden.


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