18.07.2022Ratgeber

Website und Werbung – Rechtliche Aspekte die Startups beachten solltet

Graphik: Leah Mühlöder

Impressumspflicht, Datenschutzerklärung, Cookies und, und, und … für den eigenen Internetauftritt müssen eine Reihe an Informationspflichten und rechtlichen Anforderungen beachtet werden. Hier könnt ihr Euch schnell einen Überblick zu den wichtigsten Punkten verschaffen, um teure Haftungsfallen auf der eigenen Website zu vermeiden. Dafür hat startlandflow sich wieder juristische Expertise zur Seite geholt: den Rechtsanwalt Carsten Sporrer. Für einen Zugang zum Thema empfiehlt es sich, das verlinkte Video zu schauen. Das hat start.land.flow gemeinsam mit Carsten auf die Beine gestellt.

Die Visitenkarte deines Unternehmens - das Impressum

Für jede Website, die nicht ausschließlich privat genutzt wird, besteht eine Impressumspflicht. Das ergibt sich aus dem Telemediengesetz, genauer § 5. Dort findet man die Pflichtangaben aufgelistet, die ein Impressum beinhalten muss. Als Faustformel kann man sich merken, dass grundsätzlich erkennbar sein muss, wer verantwortlich für die Website ist und wie man denjenigen erreichen kann.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt etwa: Die Impressumspflicht dient dem Schutz des Verbrauchers und gewährleistet, dass dieser klar und unmissverständlich erkennen kann, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Deshalb müssen die Informationen leicht erkennbar sein. Sie müssen sich zwar nicht auf der ersten Seite befinden, aber sie müssen durch weiterführende Links auffindbar sein. Hier gilt die sog. „Zwei-Klicks-Regel“. Es muss also von jedem Punkt der Website innerhalb von zwei Klicks über einen Link auf die Impressumsseite gelangt werden können.

Für die Bezeichnungen dieser Links sind gut verständliche Begriffe zu wählen. Und die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ haben sich laut Urteilsverkündung im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert und sind einem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt. Nicht ausreichend sind z.B. die Bezeichnung „Info“ oder „Background“. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Impressumspflicht auch für alle Social Media-Auftritte eingehalten werden muss, wenn der jeweilige Account geschäftsmäßig genutzt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn man als Arbeitgeber Mitarbeiter*innen sucht oder geschäftliche Kontakte über Social Media pflegt.

Dinge, die eigentlich niemand liest - die Datenschutzerklärung

Es lässt sich kaum vermeiden, dass der Betreiber einer Website mit sog. „personenbezogenen Daten“ in Berührung kommt. Schon über die IP-Adresse mit der die Besucher der Website auf diese gelangen werden „personenbezogene Daten“ verarbeitet und machen daher eine Datenschutzerklärung unabdingbar. Seit dem 25.05.2018 gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darin wird u.a. geregelt, wann die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig erfolgt, Art. 6ff. DSGVO. Die DSGVO setzt hierbei hohe Anforderungen und daher ist es zwingend erforderlich den/die Besucher*in der Website über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung auf der Website zu informieren.  Es gibt inzwischen jedoch gute Generatoren für eine Musterdatenschutzerklärung, die hierbei helfen können.

Wichtig ist aber, dass Du gerade bei günstigen oder kostenlosen Angeboten, genau prüfst, ob sie auch den aktuellen Gesetzesvorgaben genügen. Das kann man mit etwas Recherche selbst probieren oder man wendet sich hierzu an einen Anwalt.

Das Thema Datenschutz mag aufwendig erscheinen, wenn es gerade tausend vermeintlich wichtigere Dinge zu klären gibt. Allerdings sieht die DSGVO erhebliche Bußgelder vor, wenn man keine oder eine fehlerhafte Datenschutzerklärung auf deiner Website verwendet. Die Höhe bemisst sich hierbei anhand des Umsatzes deines Unternehmens. Größere Firmen sind bereits zu sechsstelligen Strafzahlungen herangezogen worden. Ebenso kannst du Abmahnungen der Konkurrenz riskieren, wenn diese auf deine nicht rechtskonforme Datenschutzerklärung aufmerksam werden.

Nervig, aber wichtig - der Cookie-Banner

Beim Thema Datenschutz ist auch der allseits bekannte und wenig beliebte Cookie-Banner nicht weit. Auch dieser muss Kernbestandteil der Website sein und ein paar wichtige Anforderungen erfüllen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) und des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16) muss der Nutzer in die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies oder Tools aktiv einwilligen. Das geschieht über den sog. Cookie Banner.

Insbesondere muss man als Nutzer*innen eine echte Wahlmöglichkeit haben. Es genügt also z.B. nicht, wenn Du nur einen Button mit „Alle Cookies akzeptieren“ auf der Website einbaust. Die einzelnen Cookies müssen individuell aus- und abwählbar sein. Weiterhin sollten die Buttons möglichst eine einheitliche Größe und Farbgebung haben. Das Landgericht Rostock hat hier einmal entschieden, dass eine abweichende Farbgestaltung (sog. „Dark Patterns“) die Nutzer irreführen würde. Wichtig ist zudem auch, dass man die einmal getroffene Wahl auch wieder ändern kann. Man sollte hierfür am besten in der Datenschutzerklärung und im Fußbereich der Website eine geeignete Schaltfläche einbauen.

Zu schön, um wahr zu sein – die „Alleinstellungswerbung“

Ist der technische Part der Websiteerstellung erledigt, geht es im nächsten Schritt natürlich darum sie mit möglichst aussagekräftigen Inhalten zu füllen, insbesondere zum eigenen Produkt oder der eigenen Dienstleistung. Hierbei ist jedoch ebenfalls Vorsicht geboten. Manche Werbeaussagen können zwar nach dem eigenen Anspruch an die eigene Leistung angebracht erscheinen, sorgen bei Konkurrenten aber schnell für Ärger. Von diesem machen Sie sich dann gerne einmal Luft mit anwaltlicher Hilfe in Form einer Abmahnung.

Juristisch sind besonders die Bereiche „Alleinstellungswerbung bzw. Spitzengruppenwerbung“ von Relevanz. Wenn man z.B. vom eigenen Unternehmen behauptet man sei „der größte Keksbäcker Deutschlands“ oder die eigenen Produkte „sind die Nr.1 in Deutschland“ ist Ärger vorprogrammiert. Wichtig für zulässige Werbung ist, dass man die Aussagen nicht mit objektiven Kriterien aus der Sicht eines informierten Verbrauchers in Verbindung bringen kann. So wird unter „Nr.1“ regelmäßig eine Spitzenstellung am Markt vermutet, die durch Unternehmensgröße, Umsatzzahlen und Verkaufszahlen, belegt werden muss. Gerade bei frisch gegründeten Unternehmen ist dies nicht realistisch und daher eine rechtlich unzutreffende Aussage zum eigenen Produkt.

Stellt ein Werbeslogan aber beispielsweise hauptsächlich auf den Geschmack des eigenen Produkts ab, ist man relativ sicher. Der Geschmack ist bekanntlich bei jedem Menschen unterschiedlich und somit nicht objektiv zu überprüfen. Eine Werbung mit Aussagen, welche die angesprochenen Kunden als reklamehafte Übertreibung oder als eine nicht objektiv nachprüfbare Aussage auffassen, erfüllt nicht den Tatbestand der irreführenden Werbung.

Erste Hilfe bei Post vom Anwalt – Was ist zu tun?

Zuerst einmal: Ruhe bewahren. Eine Abmahnung kommt meistens per Post oder vorab per E-Mail und enthält neben der Abmahnung meistens auch gleich eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Abmahnung enthält eine Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts (z.B. eine rechtswidrige Form der Werbung) und die rechtliche Begründung, warum das ein Wettbewerbsverstoß sein soll. Du wirst im Schreiben dazu aufgefordert, das Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass in einer meist recht kurzen Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, werden weitere rechtliche Schritte angedroht.

Diese Unterlassungserklärung sollte man auf keinen Fall einfach so ungeprüft unterschreiben und zurückschicken. Meistens sind diese für den Abgemahnten sehr negativ formuliert und man läuft Gefahr hierdurch überhöhte Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Wichtig ist aber, auf eine Abmahnung auf jeden Fall in irgendeiner Form zu reagieren und diese nicht einfach zu ignorieren. Ansonsten wird die abmahnende Seite eine gerichtliche Entscheidung beantragen, die nochmals mehr Kosten bedeutet.  Man muss daher im Einzelfall genau überprüfen, ob die Abmahnung zutreffend war. Hierbei hilft einem ein Rechtsanwalt, der sich idealerweise auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert hat.

War die Abmahnung im Ergebnis berechtigt, muss man aufpassen, dass du den Verstoß umgehend beseitigst und in Zukunft nicht mehr den gleichen Fehler begehst, da es ansonsten teuer werden kann.

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